Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2039

§ 2039 – Nachlassforderungen

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Kurz erklärt

  • Ein Anspruch, der zum Nachlass gehört, muss von dem Verpflichteten an alle Erben gemeinsam erfüllt werden.
  • Jeder Miterbe kann nur die Leistung von allen Erben zusammen verlangen.
  • Miterben haben das Recht, dass der Verpflichtete die Leistung für alle Erben hinterlegt.
  • Wenn eine Hinterlegung nicht möglich ist, kann die Leistung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer übergeben werden.
  • Dies stellt sicher, dass alle Erben gleich behandelt werden.