Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 468
§ 468 – Stundung des Kaufpreises
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
Kurz erklärt
- Der Vorkaufsberechtigte kann die Stundung des Kaufpreises nur nutzen, wenn er Sicherheit leistet.
- Bei Grundstücken ist keine Sicherheitsleistung nötig, wenn eine Hypothek auf das Grundstück vereinbart wurde.
- Auch wenn eine bestehende Hypothek übernommen wird, ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.
- Die Regelung gilt ebenfalls für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.
- Sicherheit ist also nur erforderlich, wenn keine Hypothek oder Schuldübernahme vorliegt.