Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 552
§ 552 – Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Kurz erklärt
- Der Vermieter kann das Wegnahmerecht des Mieters durch eine Entschädigung verhindern.
- Der Mieter kann das Wegnahmerecht ausüben, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
- Eine Vereinbarung, die das Wegnahmerecht ausschließt, ist nur gültig, wenn ein angemessener Ausgleich besteht.
- Der Ausgleich muss fair und angemessen sein.
- Der Vermieter muss die Entschädigung anbieten, um das Wegnahmerecht zu verhindern.