Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1715

§ 1715 – Beendigung der Beistandschaft

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Kurz erklärt

  • Die Beistandschaft kann auf schriftlichen Wunsch des Antragstellers beendet werden.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen (§ 1712 Abs. 2 und § 1714) gelten auch für das Ende der Beistandschaft.
  • Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen aus § 1713 nicht mehr erfüllt.
  • Es gibt keine weiteren Bedingungen für das Ende der Beistandschaft, außer den genannten.
  • Der Antragsteller muss aktiv um die Beendigung bitten oder die Voraussetzungen verlieren.