Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1715
§ 1715 – Beendigung der Beistandschaft
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
Kurz erklärt
- Die Beistandschaft kann auf schriftlichen Wunsch des Antragstellers beendet werden.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen (§ 1712 Abs. 2 und § 1714) gelten auch für das Ende der Beistandschaft.
- Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen aus § 1713 nicht mehr erfüllt.
- Es gibt keine weiteren Bedingungen für das Ende der Beistandschaft, außer den genannten.
- Der Antragsteller muss aktiv um die Beendigung bitten oder die Voraussetzungen verlieren.