Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1073

§ 1073 – Nießbrauch an einer Leibrente

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher hat Anspruch auf bestimmte Leistungen.
  • Diese Leistungen stammen aus einem Recht wie einer Leibrente oder einem Auszug.
  • Das Recht ermöglicht es, diese Leistungen zu fordern.
  • Der Nießbraucher erhält die Leistungen direkt.
  • Es handelt sich um individuelle Ansprüche, die aus dem jeweiligen Recht resultieren.