Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 651m

§ 651m – Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bei Reisemängeln sinkt der Reisepreis.
  • Der Preis wird im Verhältnis zum Wert einer mangelfreien Reise angepasst.
  • Die Minderung des Preises erfolgt durch Schätzung, wenn nötig.
  • Wenn der Reisende mehr bezahlt hat als den geminderten Preis, erhält er den Überschuss zurück.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen finden auch Anwendung.