§ 651l – Kündigung
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten. (3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Kurz erklärt
- Reisende können den Vertrag kündigen, wenn die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist.
- Eine Kündigung ist nur möglich, nachdem der Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels verstreichen ließ.
- Bei Kündigung behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis für bereits erbrachte Leistungen.
- Für nicht mehr zu erbringende Leistungen muss der Reiseveranstalter bereits geleistete Zahlungen erstatten.
- Der Reiseveranstalter muss für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen und trägt die Mehrkosten dafür.