Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 860
§ 860 – Selbsthilfe des Besitzdieners
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Kurz erklärt
- Der Besitzer hat Rechte gemäß § 859.
- Diese Rechte können auch von anderen Personen ausgeübt werden.
- Voraussetzung ist, dass diese Personen die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausüben.
- Es ist nicht nur der Besitzer selbst, der handeln kann.
- Die Regelung ermöglicht eine Vertretung in bestimmten Situationen.