Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 860

§ 860 – Selbsthilfe des Besitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer hat Rechte gemäß § 859.
  • Diese Rechte können auch von anderen Personen ausgeübt werden.
  • Voraussetzung ist, dass diese Personen die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausüben.
  • Es ist nicht nur der Besitzer selbst, der handeln kann.
  • Die Regelung ermöglicht eine Vertretung in bestimmten Situationen.