Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1029

§ 1029 – Besitzschutz des Rechtsbesitzers

Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Besitzer eines Grundstücks gestört wird, während er eine eingetragene Grunddienstbarkeit ausübt, kann er Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen.
  • Die Schutzmaßnahmen gelten nur, wenn die Dienstbarkeit innerhalb des letzten Jahres mindestens einmal genutzt wurde.
  • Die Vorschriften zum Besitzschutz kommen zur Anwendung.
  • Die Störung muss während der Ausübung der Dienstbarkeit erfolgen.
  • Es ist wichtig, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.