Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1030
§ 1030 – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Eine Sache kann mit einem Nießbrauch belastet werden.
- Der Nießbrauch erlaubt es einer Person, die Nutzungen der Sache zu nutzen.
- Der Nießbrauch kann auf bestimmte Nutzungen beschränkt werden.
- Derjenige, der den Nießbrauch hat, hat das Recht auf die Erträge der Sache.
- Es ist möglich, bestimmte Nutzungen vom Nießbrauch auszuschließen.