Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2185

§ 2185 – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

Kurz erklärt

  • Wenn eine bestimmte Sache vererbt wurde, hat der Beschwerte Anspruch auf Ersatz.
  • Der Anspruch gilt für Ausgaben, die nach dem Erbfall für die Sache gemacht wurden.
  • Auch Aufwendungen zur Deckung von Lasten der Sache sind ersatzfähig.
  • Die Regelungen für den Ersatz orientieren sich am Verhältnis zwischen Besitzer und Eigentümer.
  • Der Erbe kann also für seine Investitionen in die vererbte Sache entschädigt werden.