Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1768
§ 1768 – Antrag
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Kurz erklärt
- Die Annahme eines Volljährigen erfolgt durch das Familiengericht auf Antrag.
- Sowohl der Annehmende als auch der Anzunehmende müssen den Antrag stellen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.
- Wenn der Anzunehmende geschäftsunfähig ist, kann nur der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
- Der Antrag muss also von einer bevollmächtigten Person eingereicht werden, wenn der Anzunehmende nicht geschäftsfähig ist.