Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1768

§ 1768 – Antrag

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Volljährigen erfolgt durch das Familiengericht auf Antrag.
  • Sowohl der Annehmende als auch der Anzunehmende müssen den Antrag stellen.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.
  • Wenn der Anzunehmende geschäftsunfähig ist, kann nur der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
  • Der Antrag muss also von einer bevollmächtigten Person eingereicht werden, wenn der Anzunehmende nicht geschäftsfähig ist.