Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1767

§ 1767 – Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht, normal normal zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. normal normal normal arabic § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. (4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt. (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.

Kurz erklärt

  • Volljährige Personen können als Kinder angenommen werden, wenn dies moralisch gerechtfertigt ist, insbesondere wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
  • Die Regelungen zur Annahme von Minderjährigen gelten sinngemäß auch für die Annahme von Volljährigen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Der angenommene Volljährige erhält den Nachnamen des Annehmenden nur, wenn er dem nicht widerspricht; er kann auch einen Doppelnamen wählen.
  • Für die Annahme eines verheirateten Volljährigen ist die Zustimmung des Ehepartners erforderlich, und die Namensänderung gilt nur, wenn auch der Ehepartner zustimmt.
  • Alle erforderlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Familiengericht abgegeben werden, bevor die Annahme ausgesprochen wird.