Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2209
§ 2209 – Dauervollstreckung
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker nur mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen.
- Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker auch zusätzliche Aufgaben zuweisen.
- Der Testamentsvollstrecker muss die Verwaltung des Nachlasses fortsetzen, wenn der Erblasser dies anordnet.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass der Testamentsvollstrecker die in § 2207 genannte Ermächtigung hat.
- Die Regelung betrifft die Befugnisse und Aufgaben des Testamentsvollstreckers.