Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2209

§ 2209 – Dauervollstreckung

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker nur mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen.
  • Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker auch zusätzliche Aufgaben zuweisen.
  • Der Testamentsvollstrecker muss die Verwaltung des Nachlasses fortsetzen, wenn der Erblasser dies anordnet.
  • Im Zweifelsfall wird angenommen, dass der Testamentsvollstrecker die in § 2207 genannte Ermächtigung hat.
  • Die Regelung betrifft die Befugnisse und Aufgaben des Testamentsvollstreckers.