Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2208
§ 2208 – Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu. (2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Kurz erklärt
- Der Testamentsvollstrecker hat bestimmte Rechte, die vom Willen des Erblassers abhängen.
- Wenn nur einzelne Nachlassgegenstände verwaltet werden, gelten die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nur für diese Gegenstände.
- Der Testamentsvollstrecker muss die Anweisungen des Erblassers befolgen, wenn diese klar sind.
- Wenn der Testamentsvollstrecker die Anweisungen nicht selbst ausführen kann, kann er den Erben zur Ausführung auffordern.
- Eine andere Absicht des Erblassers kann die Rechte des Testamentsvollstreckers einschränken.