Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2179

§ 2179 – Schwebezeit

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

Kurz erklärt

  • Zwischen dem Erbfall und dem Erhalt des Vermächtnisses gelten besondere Regelungen.
  • Diese Regelungen beziehen sich auf die §§ 2177 und 2178 des Gesetzes.
  • Es wird behandelt, was passiert, wenn eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
  • Die Vorschriften regeln die rechtlichen Folgen in dieser Übergangszeit.
  • Es wird klargestellt, dass diese Vorschriften auch für Vermächtnisse gelten.