Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 312d
§ 312d – Informationspflichten
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Kurz erklärt
- Unternehmer müssen Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen informieren.
- Die Informationen, die der Unternehmer bereitstellt, werden Teil des Vertrags, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
- Für Finanzdienstleistungen gelten besondere Informationspflichten.
- Diese speziellen Informationspflichten sind im Artikel 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
- Die allgemeinen Informationspflichten sind im Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.