Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1155
§ 1155 – Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.
Kurz erklärt
- Das Gläubigerrecht des Besitzers eines Hypothekenbriefs kann aus einer Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen abgeleitet werden.
- Diese Abtretungen müssen auf einen eingetragenen Gläubiger zurückzuführen sein.
- Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten in diesem Fall wie bei einem im Grundbuch eingetragenen Gläubiger.
- Ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss wird wie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung behandelt.
- Auch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis einer gesetzlichen Forderungsübertragung zählt dazu.