Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1716
§ 1716 – Wirkungen der Beistandschaft
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
Kurz erklärt
- Die Beistandschaft beeinflusst die elterliche Sorge nicht.
- Die Regelungen zur Pflegschaft für Minderjährige finden Anwendung.
- Ausnahmen gelten für die Aufsicht des Familiengerichts.
- Auch die Vorschriften zur Rechnungslegung sind nicht anwendbar.
- Die Bestimmungen gelten sinngemäß.