Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1580
§ 1580 – Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Geschiedene Ehegatten müssen sich gegenseitig über ihre Einkünfte informieren.
- Sie müssen auch Auskunft über ihr Vermögen geben, wenn es verlangt wird.
- Diese Verpflichtung gilt nur auf Anfrage.
- Es wird auf § 1605 verwiesen, der ähnliche Regelungen enthält.
- Die Auskunftspflicht betrifft beide Ehegatten gleichermaßen.