Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1580

§ 1580 – Auskunftspflicht

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Geschiedene Ehegatten müssen sich gegenseitig über ihre Einkünfte informieren.
  • Sie müssen auch Auskunft über ihr Vermögen geben, wenn es verlangt wird.
  • Diese Verpflichtung gilt nur auf Anfrage.
  • Es wird auf § 1605 verwiesen, der ähnliche Regelungen enthält.
  • Die Auskunftspflicht betrifft beide Ehegatten gleichermaßen.