Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 612
§ 612 – Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Eine Vergütung wird stillschweigend angenommen, wenn man für die Dienstleistung eine Bezahlung erwartet.
- Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt ist, gilt die taxmäßige Vergütung, wenn es eine gibt.
- Fehlt eine Taxe, wird die übliche Vergütung als vereinbart betrachtet.
- Der dritte Absatz wurde gestrichen.