Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 76

§ 76 – Eintragungen bei Liquidation

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. (2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen. (3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Kurz erklärt

  • Die Liquidatoren eines Vereins müssen im Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Vorstand ist für die Anmeldung der Liquidatoren verantwortlich.
  • Bei der Anmeldung muss der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren angegeben werden.
  • Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht müssen ebenfalls angemeldet werden.
  • Gerichtlich bestellte Liquidatoren werden automatisch im Vereinsregister eingetragen.