Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1675

§ 1675 – Wirkung des Ruhens

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

Kurz erklärt

  • Die elterliche Sorge kann ruhen.
  • Wenn die Sorge ruht, darf ein Elternteil sie nicht ausüben.
  • Nur ein Elternteil ist betroffen, nicht beide.
  • Die Regelung betrifft die Rechte der Eltern.
  • Es gibt keine Ausnahmen für den Elternteil, dessen Sorge ruht.