Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1675
§ 1675 – Wirkung des Ruhens
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
Kurz erklärt
- Die elterliche Sorge kann ruhen.
- Wenn die Sorge ruht, darf ein Elternteil sie nicht ausüben.
- Nur ein Elternteil ist betroffen, nicht beide.
- Die Regelung betrifft die Rechte der Eltern.
- Es gibt keine Ausnahmen für den Elternteil, dessen Sorge ruht.