Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 655e
§ 655e – Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften dieses Untertitels dürfen nicht zum Nachteil von Verbrauchern geändert werden.
- Die Regeln gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Methoden zu umgehen.
- Existenzgründer werden in diesem Untertitel wie Verbraucher behandelt.
- Verbraucher sind durch diese Vorschriften besonders geschützt.
- Der Schutz gilt unabhängig von der Art der Vereinbarung oder Gestaltung.