Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 265

§ 265 – Unmöglichkeit bei Wahlschuld

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Leistung von Anfang an oder später unmöglich ist, betrifft das nur die verbleibenden Leistungen.
  • Das Schuldverhältnis wird also auf die anderen Leistungen beschränkt.
  • Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Unmöglichkeit durch einen Umstand verursacht wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
  • Der nicht wahlberechtigte Teil ist also nicht verantwortlich für die Unmöglichkeit.
  • Die Regelung schützt die Interessen der Parteien im Schuldverhältnis.