Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1227

§ 1227 – Schutz des Pfandrechts

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn die Rechte des Pfandgläubigers verletzt werden, gelten besondere Regeln.
  • Diese Regeln sind ähnlich wie die für Eigentumsansprüche.
  • Der Pfandgläubiger hat Ansprüche, die geschützt werden müssen.
  • Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Pfandgläubiger nicht benachteiligt wird.
  • Es wird eine rechtliche Gleichstellung zwischen Pfandrechten und Eigentumsrechten angestrebt.