Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1227
§ 1227 – Schutz des Pfandrechts
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn die Rechte des Pfandgläubigers verletzt werden, gelten besondere Regeln.
- Diese Regeln sind ähnlich wie die für Eigentumsansprüche.
- Der Pfandgläubiger hat Ansprüche, die geschützt werden müssen.
- Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Pfandgläubiger nicht benachteiligt wird.
- Es wird eine rechtliche Gleichstellung zwischen Pfandrechten und Eigentumsrechten angestrebt.