Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 144

§ 144 – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Kurz erklärt

  • Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn der Berechtigte das Rechtsgeschäft bestätigt.
  • Die Bestätigung kann in beliebiger Form erfolgen.
  • Es ist keine spezielle Form erforderlich, die für das Rechtsgeschäft vorgesehen ist.
  • Die Bestätigung schließt die Anfechtung aus.
  • Der Anfechtungsberechtigte muss aktiv bestätigen, um die Anfechtung zu verhindern.