Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 547
§ 547 – Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Kurz erklärt
- Wenn die Miete für die Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses im Voraus bezahlt wurde, muss der Vermieter sie zurückzahlen und verzinsen.
- Der Vermieter muss die Miete zurückerstatten, auch wenn er nicht für das Ende des Mietverhältnisses verantwortlich ist.
- In diesem Fall erfolgt die Rückzahlung nach den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung.
- Bei Mietverhältnissen über Wohnraum sind Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, ungültig.
- Der Vermieter ist verpflichtet, die erhaltene Miete zurückzugeben, wenn das Mietverhältnis endet.