Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 546a
§ 546a – Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Wenn der Mieter die Wohnung nach dem Mietende nicht zurückgibt, muss er weiterhin Miete zahlen.
- Der Vermieter kann die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Miete für ähnliche Wohnungen verlangen.
- Die Zahlungspflicht gilt für die Zeit, in der der Mieter die Wohnung zurückhält.
- Der Vermieter kann zusätzlich zu den Mietzahlungen auch weiteren Schaden geltend machen.
- Es gibt keine Einschränkungen für die Geltendmachung von weiteren Schäden.