Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1041

§ 1041 – Erhaltung der Sache

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher muss die Sache in gutem Zustand halten.
  • Er ist verantwortlich für die wirtschaftliche Erhaltung der Sache.
  • Ausbesserungen sind nur erforderlich, wenn sie zur normalen Pflege gehören.
  • Erneuerungen sind ebenfalls nur im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung nötig.
  • Größere Reparaturen oder Veränderungen sind nicht seine Pflicht.