Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1595

§ 1595 – Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Anerkennung eines Kindes erfordert die Zustimmung der Mutter.
  • Wenn die Mutter nicht das Sorgerecht hat, braucht auch das Kind seine Zustimmung.
  • Die Regelungen zu Zustimmung gelten entsprechend wie in § 1594 Abs. 3 und 4.
  • Zustimmung ist also notwendig für die rechtliche Anerkennung.
  • Es gibt spezielle Bedingungen, unter denen die Zustimmung des Kindes erforderlich ist.