Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 82

§ 82 – Anerkennung der Stiftung

Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.

Kurz erklärt

  • Eine Stiftung wird anerkannt, wenn sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt.
  • Der Stiftungszweck muss dauerhaft und nachhaltig gesichert sein.
  • Die Stiftung darf das Gemeinwohl nicht gefährden.
  • Bei Verbrauchsstiftungen ist eine Dauer von mindestens zehn Jahren für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich.
  • Die Satzung der Stiftung muss diese Zeitspanne festlegen.