Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 81a
§ 81a – Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.
Kurz erklärt
- Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung widerrufen.
- Der Widerruf muss bei der zuständigen Behörde erklärt werden, wenn der Antrag auf Anerkennung bereits gestellt wurde.
- Der Erbe des Stifters darf das Stiftungsgeschäft nicht widerrufen, wenn der Stifter den Anerkennungsantrag gestellt hat.
- Dies gilt auch, wenn der Stifter einen Notar mit der Antragstellung beauftragt hat.
- Der Widerruf durch den Erben ist in diesen Fällen ausgeschlossen.