§ 81 – Stiftungsgeschäft
(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über a) den Zweck der Stiftung, normal b) den Namen der Stiftung, normal c) den Sitz der Stiftung und normal d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie normal alpha normal zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist. normal arabic (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten: die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und normal Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen. normal arabic (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.
Kurz erklärt
- Der Stifter muss eine Satzung für die Stiftung erstellen, die den Zweck, Namen, Sitz und die Bildung des Vorstands regelt.
- Eine Verbrauchsstiftung benötigt zusätzlich Angaben zur Dauer der Stiftung und zur Verwendung des Vermögens, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen.
- Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich erfolgen, es sei denn, es gibt strengere Vorschriften.
- Wenn der Stifter verstorben ist und die Satzung unvollständig ist, kann die zuständige Behörde diese ergänzen.
- Fehlt der Sitz der Stiftung, wird angenommen, dass er am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland ist.