Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 574b
§ 574b – Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Mieter muss seinen Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich erklären.
- Auf Anfrage des Vermieters muss der Mieter die Gründe für seinen Widerspruch schnell mitteilen.
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis ablehnen, wenn der Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem Ende erklärt wird.
- Wenn der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat, kann der Mieter den Widerspruch auch im ersten Gerichtstermin erklären.
- Abweichende Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.