§ 574a – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird. (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Mieter können verlangen, dass das Mietverhältnis unter angemessenen Umständen fortgesetzt wird.
- Wenn der Vermieter die bisherigen Bedingungen nicht akzeptieren kann, muss eine angemessene Änderung der Bedingungen erfolgen.
- Bei Uneinigkeit über die Fortsetzung des Mietverhältnisses entscheidet ein Gericht über Dauer und Bedingungen.
- Das Mietverhältnis kann auch auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden, wenn unklar ist, wann die Gründe für die Beendigung wegfallen.
- Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.