Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2227

§ 2227 – Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker entlassen.
  • Dies kann auf Antrag eines Beteiligten geschehen.
  • Eine Entlassung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
  • Wichtige Gründe sind zum Beispiel grobe Pflichtverletzungen.
  • Auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zählt dazu.