Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2227
§ 2227 – Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker entlassen.
- Dies kann auf Antrag eines Beteiligten geschehen.
- Eine Entlassung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
- Wichtige Gründe sind zum Beispiel grobe Pflichtverletzungen.
- Auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zählt dazu.