Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2226

§ 2226 – Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit beenden.
  • Die Kündigung muss dem Nachlassgericht mitgeteilt werden.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften aus § 671 Abs. 2, 3.
  • Die Kündigung erfolgt durch eine formelle Erklärung.
  • Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, selbst zu entscheiden, wann er kündigt.