Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2226
§ 2226 – Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit beenden.
- Die Kündigung muss dem Nachlassgericht mitgeteilt werden.
- Es gelten bestimmte Vorschriften aus § 671 Abs. 2, 3.
- Die Kündigung erfolgt durch eine formelle Erklärung.
- Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, selbst zu entscheiden, wann er kündigt.