Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1307

§ 1307 – Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Kurz erklärt

  • Ehen sind zwischen direkten Verwandten nicht erlaubt.
  • Dazu gehören Eltern, Großeltern und Kinder.
  • Ehen sind auch zwischen vollbürtigen Geschwistern verboten.
  • Halbbürtige Geschwister dürfen ebenfalls nicht heiraten.
  • Das Verbot gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption endet.