Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 924
§ 924 – Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
Kurz erklärt
- Bestimmte Ansprüche aus den genannten Paragraphen sind nicht verjährbar.
- Die genannten Paragraphen umfassen Regelungen zu verschiedenen rechtlichen Ansprüchen.
- Verjährung bedeutet, dass Ansprüche nach einer bestimmten Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können.
- Diese Regelung schützt die genannten Ansprüche vor dem Verlust durch Zeitablauf.
- Die Aufzählung umfasst mehrere spezifische Paragraphen des Gesetzes.