Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2024

§ 2024 – Haftung bei Kenntnis

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erbschaftsbesitzer beim Beginn des Erbes nicht gutgläubig ist, haftet er wie bei einem rechtshängigen Erbschaftsanspruch.
  • Er haftet auch, wenn er später erfährt, dass er nicht der Erbe ist.
  • Die Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem er von seiner Nicht-Erbenstellung Kenntnis erlangt.
  • Eine zusätzliche Haftung wegen Verzugs bleibt bestehen.
  • Gutgläubigkeit ist entscheidend für die Haftung des Erbschaftsbesitzers.