Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2276

§ 2276 – Form

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Kurz erklärt

  • Ein Erbvertrag muss von einem Notar schriftlich festgehalten werden.
  • Beide Vertragsparteien müssen gleichzeitig anwesend sein.
  • Bestimmte Vorschriften gelten auch für die Vertragsparteien.
  • Für Erbverträge zwischen Ehegatten oder Verlobten, die mit einem Ehevertrag verbunden sind, reicht die Form des Ehevertrags.
  • Die gleichen Regeln gelten für alle Beteiligten wie für den Erblasser.