Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1959
§ 1959 – Geschäftsführung vor der Ausschlagung
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte. (3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
Kurz erklärt
- Der Erbe handelt vor der Ausschlagung wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.
- Wenn der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand verfügt, bleibt diese Verfügung gültig, wenn sie nicht ohne Nachteil verschoben werden konnte.
- Rechtsgeschäfte, die an den Erben gerichtet sind, bleiben auch nach der Ausschlagung wirksam, wenn sie vorher an den Ausschlagenden gerichtet wurden.
- Die Ausschlagung beeinflusst nicht die Wirksamkeit von Handlungen, die der Erbe bereits vorgenommen hat.
- Der Erbe hat sowohl Rechte als auch Pflichten, bis er die Erbschaft ausschlägt.