Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2367

§ 2367 – Leistung an Erbscheinserben

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

Kurz erklärt

  • § 2366 gilt auch für Erben, die im Erbschein genannt sind.
  • Er gilt, wenn eine Leistung aufgrund eines Erbrechts an den Erben erbracht wird.
  • Er gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen dem Erben und Dritten, die nicht unter § 2366 fallen.
  • Diese Rechtsgeschäfte müssen eine Verfügung über das Erbrecht beinhalten.
  • Die Vorschrift sorgt für Klarheit bei der Anwendung von Erbrechten.