Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2009
§ 2009 – Wirkung der Inventarerrichtung
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
Kurz erklärt
- Wenn das Inventar rechtzeitig erstellt wurde, gilt eine Vermutung.
- Diese Vermutung betrifft das Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubigern.
- Es wird angenommen, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden waren.
- Nur die im Inventar angegebenen Gegenstände werden berücksichtigt.
- Diese Regelung schützt die Erben vor zusätzlichen Ansprüchen.