Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 935
§ 935 – Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Kurz erklärt
- Eigentumserwerb nach §§ 932 bis 934 ist nicht möglich, wenn die Sache gestohlen, verloren oder abhanden gekommen ist.
- Dies gilt auch, wenn der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war und die Sache dem Besitzer abhanden kam.
- Die Regelungen gelten nicht für Geld oder Inhaberpapiere.
- Auch Sachen, die durch öffentliche Versteigerung verkauft werden, sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
- Versteigerungen nach § 979 Absatz 1a sind ebenfalls nicht betroffen.