Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 936

§ 936 – Erlöschen von Rechten Dritter

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt. (2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. (3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.

Kurz erklärt

  • Wenn eine verkaufte Sache mit einem Recht eines Dritten belastet ist, erlischt dieses Recht beim Eigentumserwerb.
  • Dies gilt nur, wenn der Käufer den Besitz von dem Verkäufer erhalten hat.
  • Bei bestimmten Verkaufsarten erlischt das Recht des Dritten erst, wenn der Käufer den Besitz erlangt.
  • Das Recht des Dritten bleibt bestehen, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht in gutem Glauben ist.
  • Wenn das Recht einem dritten Besitzer zusteht, erlischt es auch gegenüber einem gutgläubigen Käufer nicht.