Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 647

§ 647 – Unternehmerpfandrecht

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer hat ein Pfandrecht an beweglichen Sachen des Bestellers.
  • Dieses Pfandrecht gilt für Forderungen aus dem Vertrag.
  • Die Sachen müssen vom Unternehmer hergestellt oder ausgebessert worden sein.
  • Die Sachen müssen in den Besitz des Unternehmers gelangt sein.
  • Dies gilt nur, wenn die Sachen zur Herstellung oder Ausbesserung übergeben wurden.