Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1213

§ 1213 – Nutzungspfand

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen. (2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

Kurz erklärt

  • Ein Pfandrecht kann so eingerichtet werden, dass der Pfandgläubiger die Erträge aus dem Pfand nutzen darf.
  • Wenn eine fruchttragende Sache allein an den Pfandgläubiger übergeben wird, wird angenommen, dass er die Erträge daraus beziehen darf.
  • Es gibt eine Vermutung zugunsten des Pfandgläubigers, wenn es um den Bezug von Früchten geht.
  • Der Pfandgläubiger hat Rechte an den Nutzungen des Pfandes.
  • Die Regelung betrifft insbesondere fruchttragende Sachen.