Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2068
§ 2068 – Kinder des Erblassers
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser seine Kinder im Testament nicht genau erwähnt hat.
- Und ein Kind vor dem Testament stirbt und Nachkommen hinterlässt.
- Dann wird angenommen, dass diese Nachkommen ebenfalls berücksichtigt werden.
- Sie treten in der Erbfolge an die Stelle des verstorbenen Kindes.
- Dies gilt, wenn es keine anderen klaren Regelungen im Testament gibt.